I. Geltungsbereich
1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Luitpold Josef Lechner und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Fassung. Diese Geschäftsbedingungen gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
2. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Die Bedingungen werden durch entgegenstehende Einkaufsbedingungen der Käufer nicht unwirksam.
4. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Vekäufers erfolgen ausschliesslich Aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
II. Angebot und Auftragsbestätigung
1. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer (Verkäufer) von der Bestellung des Auftragsgebers (Käufer) ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen.
2. Ein Vertrag kommt in diesem Falle erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftragsgebers zustande.
3. Rüst-, Fahrt- und Besorgungszeiten werden zu den Arbeitszeiten gerechnet.
5. Planungskosten werden verrechnet.
6. Auskünfte über Baugenehmigungen kann der Verkäufer nur im Allgemeinen ohne Haftung und Gewähr geben.
III. Preis
1. Als Preis gilt die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarte Vergütung.
2. Sie gelten 3 Monate ab Unterschriftsdatum des Kaufvertrages. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden die am Liefertag gültigen Preise des Verkäufers berechnet.
3. Übersteigt die Vergütungsänderung den vereinbarten Preis um mehr als 30% so ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Bei Änderung der Kalkulierungskosten von Vorlieferanten oder anderen unvorhergesehenen Kostensteigerungen um mehr als 20 % ist der Verkäufer berechtigt mit dem Käufer in Verhandlungen über einer Vertragsanpassung zu treten.
IV. Lieferfristen und höhere Gewalt
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich abzugeben.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (Streik, Brand, Rohmaterialien) verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. unzumutbar, wird der Verkäufer von der Verpflichtung frei. Soweit die Lieferfristverzögerung länger als 3 Monate dauert, besitzt der Verkäufer die Berechtigung, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtet.
V. Versand und Gefahrenübergang
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist eine Abladestelle.
2. Frachtfreie Lieferung bedeutet, Anlieferung ohne Abladen, frei Bordsteinkante ohne Weitertransport ins Grundstück.
3. Vorraussetzung für alle Lieferungen ist eine für schweren LKW befahrbare Anfahrtsstraße gegebenenfalls einer Wendemöglichkeit. Das Abladen hat durch den Käufer zu erfolgen.
4. Werden abweichend vom Auftrag zusätzliche Leistungen (Abladen, Transport an einen Dritten oder zu ungewöhnlichen Zeiten etc.) erforderlich, so werden bei Lieferungen die hierdurch anfallenden Kosten berechnet.
5. Der Verkäufer ist berechtigt aber nicht verpflichtet Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
6. Die Versendung auf Verlangen des Käufers erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr, auch wenn Franko Lieferung vereinbart ist. Dasselbe gilt dann wenn der Transport innerhalb desselben Ortes oder mit eigenem Personal und eigenem Fahrzeug erfolgt.
7. Der Käufer hat die Frachtkosten vorzulegen und hierfür keine Bezahlungsvergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen des Käufers. Dies gilt auch, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung ist das vorbehaltene Eigentum Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, dass der Verkäufer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist und zu jedem Zeitpunkt sowie Grad der Verarbeitung der Erzeugnisse Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen im Verhältnis des Rechnungswertes der vorbehaltenen Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der vorbehaltenen Ware. Sie ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.
3. Die Forderung des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit Kaufleuten an den Verkäufer abgetreten. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware verarbeitet wurde oder nicht und eine Weiterveräußerung an einen bzw. mehrere Abnehmer erfolgte. Der Käufer ist zu Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnliches Vertrages nur ermächtig und berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung der den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung an den Dritten zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines hierdurch beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
6. Den Käufern von Gartenzäune, Geländer, Geräte und Gartenhäuser wird gestattet, das unter verlängertem Eigentumsrecht gelieferte Material (Vorbehaltsware) als Bauzaun und Bauhütte zu benutzen.
VII. Gewährleistung
1. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen, Ausführungen und der Stückzahl berechtigen nicht zur Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart wird.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Tagen dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Ansonsten ist die Gewährleistung hierfür ausgeschossen. Im Übrigen gelten die üblichen Gewährleistungsfristen.
3. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, so ist dieser verpflichtet, die Lieferung anhand der Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein zu überprüfen und bei Abweichungen diese dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangt.
5. Statt Nachbesserung kann der Verkäufer auch eine Ersatzsache liefern
6. Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) kann der Käufer verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt, oder der Verkäufer Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.
7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnützung, Feuchtigkeit und sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse bzw. unsachgemäße Behandlung entstehen.
8. Bei Nichterfüllung der Zahlung kann nach Inverzugsetzung durch Mahnung und fruchtlose Nachfristsetzung kostenfrei Rücklieferung aller Materialen verlangen und angemessene Gebrauchs- bzw. Abnützungsgebühr berechnet werden. Bei Zäunen, Geländer, Geräte und Gartenhäuser kann ebenfalls Demontage und Rücklieferung des Materials verlangt werden.
9. Äste, Rissbildungen, Harze, verziehen des Holzes Verfärbungen oder etwaige Bläuebildungen und farbliche Unterschiede sind natürliche Eigenschaften des Holzes und können daher nicht reklamiert werden.
IX. Rücktritt
1. Ein Rücktrittsrecht wegen verzögerter Lieferung steht dem Käufer nur zu, wenn der Verkäufer eine angemessene Nachfrist schriftlich bestätigt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist.
2. Bei unberechtigter Annullierung des Vertrages ist der Verkäufer berechtigt, 25 % der Verkaufssumme für Verkaufsspesen etc. in Ansatz zu bringen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
3. Im Übrigen kann der Verkäufer bei Sonderanfertigungen anstelle der Pauschale die bereits gemachten Aufwendungen für Material und Fertigung in voller Höhe in Ansatz bringen.
X. Montage
1. Bei Montage gilt als Vertragsgrundlage die VOB der neuester Fassung. Bei allen Erdarbeiten durch unser Unternehmen hat der Bauherr die Baustelle wie folgt vorzubereiten und folgenden Erklärungen abzugeben:
a) Offenlegung der Markierungssteine und genaue Verpflockung des Bauvorhabens.
b) Zaunhöhe und Visierbrüche
c) Bereitstellung von Lagepläne, Strom und Wasser
d) Bekanntgabe vorhandener Erdkabel, Leitungen und sonstiger Hindernisse
2. Versäumt der Bauherr die Verpflichtungen aus einer der Nummern a bis d, so haftet er für alle hieraus entstehenden Schäden.
3. Die einwandfreie Fertigstellung hat der Bauherr dem Monteur zur rapportieren. Hierbei ist mit dem Monteur ein Übernahmetermin zu vereinbaren. Kommt der Bauherr dem nicht nach, so kann der Auftragsnehmer ihm eine Frist zur Terminbestimmung setzen. Nach Fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt die Arbeit als unbeanstandet übernommen.
XI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen haben grundsätzlich bar bei Abholung oder Lieferung zu erfolgen.
2. Aufgeführte Rabatte und sonstige Nachlässe entfallen nach 8 Tagen.
3. Die Ware ist zahlbar, 40% der Auftragssumme bei der Auftragserteilung, die weiteren 60 % bei der Materiallieferung, bzw. bei Übergabe des Projektes.
4. Planungskosten werden sofort in Rechnung gestellt und fällig.
5. Dabei versteht sich der Montagepreis bei Übernahme von Montagen falls nichts anderes vereinbart ist, bei planiertem Gelände ohne Beton, Stein oder Fels und ohne Hanglage. Die Anfahrt muss mit schweren LKW auf befestigten Weg möglich sein. Nebenarbeiten und Erschwernisse sowie Unterbrechungen werden nach Zeit und Entfernung extra in Rechnung gestellt. Abladen ist Sache des Käufers. Lieferungen frei Baustelle erfolgen nur bei befestigten Wegen.
6. Mit Gegenansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung vom Verkäufer anerkannt, unbestritten oder rechtsgütig festgestellt ist.
7. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlung mit zwei aufeinander folgenden Raten – in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte dem Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, das er nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehnt. Nach erfolglosem Fristablauf ist er berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Ist der Käufer in Verzug so ist der Verkäufer berechtigt Zinsen in Höhe der Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch 4 % Prozent über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
XII. Gerichtsstand und salvatoresche Klausel
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Hauptsitz des Verkäufers.
2. die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gütigkeit der anderen nicht.
Egal ob Sie von Augsburg oder Richtung Autobahn kommen, wir sind leicht zu finden! Immer dem Grünen hinterher in das schöne Staudenland – direkt in Agawang befindet sich unser Firmengelände zwischen B 300 und Autobahn A8 / Ausfahrt Adelsried/Autobahnkirche.
Luitpold Josef Lechner
Obernefsried 16
86500 Kutzenhausen-Agawang
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